Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Beilagen
1. Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen" ist der Vertrag über die
Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder die Verteilung
von Beilagen zur festgelegten Frist eines/einer Werbungstreibenden
oder sonstigen Inserenten/-in in einer Druckschrift zum Zwecke
der Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb
eines Jahres nach Vertragsabschluß abzurufen. Ist im Rahmen
eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt,
so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der
ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb
der in Ziffer 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht
wird.
3. Bei Abschlüssen ist der/die Auftraggeber/in berechtigt,
innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist
auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere
Anzeigen abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt,
die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der/die Auftraggeber/-in,
unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied
zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme
entsprechen-den Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung
entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt
im Risikobereich des Verlages beruht. Bei der Errechnung der Abnahmemenge
werden Text-mm Zeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-mm umgerechnet.
5. Die Aufnahme von Anzeigen und Beilagen in bestimmten
Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen erfolgt
dann, wenn der/die Auftraggeber/in dies gefordert hat und dies
vom Verlag ausdrücklich bestätigt worden ist. Rubrizierte
Anzeigen werden, soweit dies technisch möglich ist, in der
jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen
Vereinba-rung bedarf.
6. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung
nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag
mit dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich gemacht.
7. Der Verlag behält sich vor Anzeigenaufträge
- auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge
we-gen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach
einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des
Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetzte oder behördliche
Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung
für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge,
die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern/-innen
aufgegeben werden.
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage
eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen,
die durch Format oder Aufmachung beim Leser/-in den Eindruck eines
Bestandteils der Zeitung erwecken oder Fremdanzeigen enthalten,
werden nicht angenommen.
Die Ablehnung eines Auftrages wird dem/der Auftraggeber/-in unverzüglich
mitgeteilt.
8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes
und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der/die
Auftraggeber/-in verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete
oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich
Ersatz. Der Ver-lag gewährleistet die für den belegten
Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die
Druckunterlagen gegebenen Möglich-keiten.
9. Der/die Auftraggeber/-in hat bei ganz oder teilweise
unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck
der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie
Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck
der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine
ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder
ist die Ersatzanzeige er-neut nicht einwandfrei, so hat der/die
Auftraggeber/-in ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung
des Auftra-ges. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung,
Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Hand-lung sind
- auch bei telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche
aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt
auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die
betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Eine Haftung
des Verlages wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt
unberührt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
des/der Verlegers/Verlegerin, seines/ihres gesetzlichen Vertreters
und seines/ihres Erfüllungsgehil-fen.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag
darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit
von Erfüllungsgehilfen/-innen; in den übrigen Fällen
ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit
auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden
Anzeigenentgeltes beschränkt.
Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen
Mängeln - innerhalb von zwei Wochen nach Eingang von Rechnung
und Beleg geltend gemacht werden.
10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen
Wunsch geliefert. Der/die Auftraggeber/-in trägt die Verantwortung
für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge.
Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm
innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten
Frist mitgeteilt werden.
11. Sind keine besonderen Größenvorschriften
gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche
Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
12. Falls der/die Auftraggeber/-in nicht Vorauszahlung
leistet, wird die Rechnung sofort nach Veröffentlichung der
Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der vom Empfang
der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen
Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist.
Nachlässe für Vorauszahlung werden gewährt.
13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie
die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug
die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung
zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung
verlangen.
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
des/der Auftraggebers/Auftraggeberin ist der Verlag berechtigt,
auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen
weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich
verein-bartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages
und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig
zu machen.
14. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen
Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden
Anzeigenschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern
geliefert.
Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine
Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über
die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
15. Kosten für aufwendigen Satz, Gestaltung, Fotos,
Zeichnung, Druckunterlagen u.ä. sowie für vom/von der
Auftraggeber/-in gewünschte oder zu vertretende erhebliche
Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen
hat der/die Auftraggeber/-in zu tragen.
16. Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die
Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt
eines/einer ordentlichen Kaufmanns/Kauffrau an. Einschreibebriefe
und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen
Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Chiffreanzeigen
werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist
nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet
der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag
behält sich im Interesse und zum Schutze des/der Auftraggebers/Auftraggeberin
das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch
des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung
von geschäftlichen Anpreisungen und Vermitt-lungsangeboten
ist der Verlag nicht verpflichtet.
17. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung
an den/die Auftraggeber/-in zurückgesandt. Die Pflicht zur
Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
18. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand
ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz
des Verlages. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt des/der Auftraggebers/Auftraggeberin zum Zeitpunkt
der Klageerhebung unbekannt ist sowie für den Fall, dass
der/die Auftraggeber/-in nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnli-chen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages
vereinbart.
19. Eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen
lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen
a) Mit Erteilung eines Anzeigenauftrages erkennt der/die
Auftraggeber/-in die Geschäftsbedingungen und die Preise
des Verlages an.
b) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet,
sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den
Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die
vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber/-in
weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Voraussetzung
für eine Provisionszahlung an Werbemittler ist, dass der
Auf-trag unmittelbar vom Werbungsmittler erteilt wird und Texte
bzw. Druckunterlagen auch von ihm geliefert werden und die Abrech-nung
zum Grundpreis erfolgt.
c) Bei fernmündlich, per Fax, per e-mail oder per
ISDN aufgegebenen Bestellungen, Änderungen, Druckunterlagen
und anderen Übertragungen übernimmt, der Verlag keine
Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Er haftet nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
d) Abbestellungen müssen schriftlich erfolgen. Bei
Abbestellung einer bereits gesetzten Anzeige werden die Satzkosten
berechnet.
e) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung
der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an,
haftet jedoch nicht, wenn er von Auftraggebern/Auftraggeberinnen
irregeführt oder getäuscht wird. Der/die Auftraggeber/-in
trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die
rechtliche Zuverlässigkeit der für die Insertion zur
Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem/der Auftraggeber/-in
obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen,
die diesem aus der Ausführung des Auftra-ges, auch wenn er
nicht rechtzeitig zurückgezogen wurde, gegen den Verlag erwachsen.
Der Verlag übernimmt keine Gewähr für den Inhalt,
insbesondere auch für den Wahrheitsgehalt, der in Auftrag
gegebenen Anzeige/Beilagen. Es obliegt ausschließlich Auftraggeber/-in
Wettbewerbs-, Warenzeichen und namensrechtliche Fragen von sich
aus vor Erteilung des Auftrages zu klären. Im Falle der Inanspruchnahme
durch Dritte haftet allein Auftraggeber/-in. Der Verlag ist nicht
verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen,
ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
f) Erscheinen nicht rechtzeitig abbestellte Anzeigen/Beilagen,
entstehen Auftraggeber/-in daraus keine Ansprüche gegen den
Verlag.
g) Auftraggeber/-in hält den Verlag von allen Ansprüchen
aus Verstößen gegen das Urheberrecht frei.
h) Auftraggeber/-in übernimmt dem Verlag gegenüber
alle Kosten, die aus notwendigen Gegendarstellungen oder einen
sich aus der Anzeige/Beilage ergebenden Rechtsstreit entstehen.
i) Abweichungen geringfügiger Art in Passer und Ton
bei Farbanzeigen berechtigen nicht zu Ersatz- und Minderungsansprüchen
gegen den Verlag.
j) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht
sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang
deutlich, so hat der Werbungstreibende bei ungenügendem Abdruck
keine Ansprüche. Das gleiche gilt bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen,
wenn der Werbungstreibende nicht vor Drucklegung der nächstfolgenden
Anzeige auf den Fehler hinweist.
k) Bei Fließtextanzeigen behält sich der Verlag
die Anwendung von allgemein verständlichen Abkürzungen
vor.
l) Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten mangels
anderer Vereinbarung die neuen Bedingungen auch für laufende
Aufträge sofort in Kraft.
m) Bei Nichterscheinen im Falle höherer Gewalt oder
bei Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung
auf Erfüllung von Aufträgen und auf Leistung von Schadensersatz.
Insbesondere wird auch kein Schadensersatz für Nichtveröffentlichung
oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen und nicht
ausgeführte Beilagenaufträge geleistet.
n) In Ergänzung der Ziffer 13 der "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen" werden bei Zahlungsverzug oder
Stundung Verzugszinsen erhoben, die 1 v.H. über dem jeweils
gültigen Diskontsatz liegen.
o) Bei Rechtsgeschäften, in denen der Vertragspartner
nicht dem Personenkreis des Paragraphen 24 des Gesetzes über
Allgemeine Geschäftsbedingungen zuzuordnen ist, gehen die
Paragraphen 2, 10, 11 und 12 des Gesetzes den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vor.
p) Die Rechnungsdaten werden elektronisch gespeichert.
q) Plazierungsvorschriften sind nur dann verbindlich, wenn
ein Plazierungszuschlag bezahlt wird.
r) Der Vertrag behält sich das Recht vor, für
Anzeigen in Sonderbeilagen oder in Sonderthemen Sonderpreise festzusetzen.
s) Für die Berechnung des Anzeigenraumes ist die Differenz
zwischen dem tiefsten und höchsten Punkt der Anzeige mal
der insge-samt beanspruchten Spaltenzahl maßgeblich.
t) Bei Fließtextanzeigen besteht kein Anspruch auf
einen Anzeigenbeleg.
u) Wird eine Anzeige zum Kombinations- oder Doppelpreis
abgerechnet, hat der Auftraggeber nur Anspruch auf einen Anzeigenbe-leg
einer Ausgabe.
v) Die Übernahme vom Verlag gestalteter Anzeigen und
Texte, auch auszugsweise, sowie deren Publikationen in anderen
Medien bedarf der schriftlichen Genehmigung des Verlages.
w) Der Verlag garantiert eine Haushaltsbelieferung von
90 Prozent der durch Boten zumutbar erreichbaren Haushaltsherdstellen
im Verbreitungsgebiet. Preisnachlässe oder Schadensersatzforderungen
wegen geringfügiger Verteilungsmängel oder größerer
Ver-teilungsmängel infolge höherer Gewalt (Streik, Hochwasser,
Unfall usw.), sind ausgeschlossen.
Stand Januar 2008
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