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Land reagiert auf Altanschließer
Über hundert Petitionen / Vorteil nur bei Investitionen nach 3. Oktober 1990

Cottbus (MB). In den vergangenen Monaten erreichten den Petitionsausschuss des Brandenburgischen Landtags über einhundert wortgleiche Petitionen gegen die Erhebung sogenannter Altanschließerbeiträge. Die Petenten kritisieren unter anderem die Erhebung von Beiträgen für vor dem 3. Okober 1990 erbrachte Leistungen, die längst bezahlt seien.
In der Antwort an die Petenten, der volle Wortlaut ist unter www.landtag.brandenburg.de nachzulesen, wird festgestellt:
„In einem Urteil aus dem Dezember 2007 hat das Oberverwaltungsgericht Brandenburg entschieden, dass auch Grundstückseigentümer, deren Grundstücke vor der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands an Trinkwasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen angeschlossen waren (sogenannte Altanschließer) der Beitragspflicht unterliegen. Es wurde in dieser Entscheidung klargestellt, dass wegen des bestehenden Dauervorteils auch die bereits angeschlossenen Grundstücke im Rahmen der Beitragserhebung für Investitionen, die nach dem 3. Oktober 1990 getätigt worden sind, bei der Ermittlung der beitragsfähigen Grundstücke berücksichtigt werden müssen.
Diesen Erläuterungen mögen Sie entnehmen, dass der zuständige Verband / die zuständige Kommune keine Altanschließergebühren für Sachverhalte erheben kann, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen waren, so wie Sie dies in Ihrer Petition befürchten. Das Oberverwaltungsgericht hat lediglich entschieden, dass Verbesserungen in die zentralen Abwasserentsorgungs- und Trinkwasserversorgungseinrichtungen nicht nur von den Bürgern zu tragen sind, die nach dem 3. Oktober 1990 an die zentralen Ver- und Entsorgungseinrichtungen angeschlossen wurden, sondern von allen Grundstückeigentümern, denen die Vorteile der Investitionen zugute kommen. Das Gericht hat festgestellt, dass ansonsten eine Ungleichbehandlung zwischen den Grundstückeigentürmern bestehen würde, die erst nach 1990 an die Versorgungsnetze angeschlossen wurden und denen, die bereits vorher angeschlossen waren. Die hier in Rede stehenden Infrastrukturmaßnahmen müssen nicht in unmittelbarer Nähe zum Grundstück und somit für den Grundstückseigentümer vor Ort erlebbar erfolgen. So können zum Beispiel der Ausbau und die Verbesserung von Klär- oder Pumpwerken Grundlage für eine Beitragserhöhung sein.“

 

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