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Das Auto ist weg!
Was ist bei einem Kfz-Diebstahl zu tun? Tipps von den Profis

Nach dem Urlaub erwartet den Heimkehrer im Parkhaus am Flughafen eine böse Überraschung: das Auto ist verschwunden. Trotz Videokamera, Wachdienst und Pförtner war es einem Dieb gelungen, den Pkw aus dem Parkhaus zu entwenden. Der Bestohlene verlangt vom Inhaber des Parkhauses Schadenersatz. Seine Meinung ist, daß das Fahrzeug nicht genügend bewacht wurde und die Fahrzeuge im Parkhaus gegen Diebstahl versichert sind. Und das könne der Kunde ja wohl erwarten, wenn er pro Tag 5 Euro für den Stellplatz zahlen muß. Vom Oberlandesgericht Düsseldorf mußte er sich allerdings darüber belehren lassen, daß entgeltpflichtige Parkplätze nicht unbedingt bewacht werden müssen (AZ: 14 U 255/00). In erster Linie zahle der Kunde hier für die Bequemlichkeit, seinen Wagen in der Nähe des Terminals abzustellen und dafür, daß der Pkw hier vor Unwetter u.ä. geschützt sei. Der nur technisch überwachte Parkvorgang sei automatisiert, außer dem Einwerfen der Parkmarke findet keine Kontrolle statt. Das sei für jeden Benutzer des Parkhauses klar erkennbar. Immerhin gebe es eine Videoanlage, doch arbeiten viele Diebe so schnell und unauffällig, daß nicht einmal das etwas nütze. Der Vermieter der Parkplätze sei auch nicht verpflichtet, die Fahrzeuge gegen Diebstahl zu versichern. Würde er generell für jeden geparkten Wagen eine Vollkaskoversicherung abschließen, wäre das Entgelt für das Parken etwa fünfmal höher als bisher. Das wäre nicht im Sinne der Parkplatzbenutzer. Autobesitzer sind ja ohnehin versichert (Teil- bzw. Vollkaskoversicherung). Andererseits wird auf der Parkplatzmarke auf den fehlenden Versicherungsschutz hingewiesen.
Uwe Hartung
Rechtsanwalt

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